AGBs
1 Allgemeines
1.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge überDesign-Leistungen zwischen den Designerinnen und dem*der Auftraggeber*in. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der*die Auftraggeber*in Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet und diese entgegenstehende oder von den hier aufgeführtenAllgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen enthalten.
1.2 Die hier aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch, wenn die Designerinnen in Kenntnis entgegenstehender oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichender Bedingungen des*der Auftraggeber*in den Auftrag vorbehaltlos ausführt.
1.3 Abweichungen von den hier aufgeführten Bedingungen sind nur nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der Designerinnen gültig.

2 Vertragsgegenstand, Urheberrecht und Nutzungsrechte
2.1 Jeder den Designerinnen erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf dieEinräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist.
2.2 Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. DieBestimmungen dieses Gesetzes gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen, z. B. die sog. Schöpfungshöhe, im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Damit gelten in einem solchen Fall insbesondere die urhebervertragsrechtlichen Regeln der § 31 ff. UrhG; darüber hinaus stehen den Parteien insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus § 97 ff. UrhG zu.
2.3 Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung derDesignerinnen weder im Original noch bei der Reproduktion verändert oder an Dritte weitergegeben werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Ziffer 2.3 Satz 1 und 2 berechtigt die Designerinnen, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 Prozent der vereinbarten Vergütung neben der ohne hinzu zahlenden Vergütung zu fordern.
2.4 Die Designerinnen räumen dem*der Auftraggeber*in die für den jeweiligen Zweckerforderlichen Nutzungsrechte ein. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht eingeräumt. Eine Übertragung der Nutzungsrechte anDritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung.
2.5 Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung auf den*die Auftraggeber*in über.
2.6 Die Designerinnen sind auf den Vervielfältigungsstücken als Urheberinnen zu nennen. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt die Designerinnen, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 Prozent der vereinbarten Vergütung neben der ohnehin zuzahlenden Vergütung zu fordern.
2.7 Vorschläge oder Mitarbeit des*der Auftraggeber*in bzw. seiner*ihrer Mitarbeiter*innen haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.
2.8 Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen nur für den vereinbarten Nutzungsumfang(zeitlich, räumlich und inhaltlich) verwendet werden. Jede Nutzung über den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) hinaus ist nichtgestattet und berechtigt die Designerinnen, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100Prozent der vereinbarten Vergütung für diese erweiterte Nutzung neben der ohne hinzu zahlenden Vergütung zu fordern.

3 Vergütung

3.1 Entwürfe und Reinzeichnungen bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung.
3.2 Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe und/oder Reinzeichnungen geliefert, entfällt die Vergütung für die Nutzung.
3.3 Die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche sonstigen Tätigkeiten, die dieDesignerinnen für den*die Auftraggeber*in erbringen, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

4 Fälligkeit der Vergütung, Abnahme, Verzug
4.1 Die Vergütung ist zu 50 Prozent der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung und zu50 Prozent bei Ablieferung des Werkes fällig, sofern es nicht im Voraus anders vereinbart wurde. Sie ist sofort ohne Abzug zahlbar. Erfordert der Auftrag von den Designerinnen finanzielle Vorleistungen, so sind Abschlagszahlungen in voller Höhe der Vorleistungen zu leisten.
4.2 Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit.
4.3 Alle Informationen, Texte und Dateien sowie technische Angaben (Format, Größe,Druckart, Farbzahl,…), die für die Umsetzung nötig sind, werden den Designerinnen rechtzeitig von dem*der Auftraggeber*in bereitgestellt. Des Weiteren müssen eventuelle Änderungswünsche rechtzeitig nach der jeweiligen Präsentation mitgeteilt werden.Andernfalls können sich die entsprechenden Abgabetermine nach hinten verschieben.

5 Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten

5.1 Die angebotenen Gestaltungsarbeiten beinhalten die zuvor vereinbarte Anzahl anKorrektur-/Änderungsschleifen. Jede weitere wird nach Aufwand mit 78,00€/Stunde netto berechnet. Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen, Manuskriptstudium oder Drucküberwachung werden nach Zeitaufwand gesondert berechnet.
5.2 Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung der Designerinnen abgeschlossen werden, verpflichtet sich der*die Auftraggeber*in, den Designerinnen im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben.
5.3 Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz undDruck etc., sind von dem*der Auftraggeber*in zu erstatten.
5.4 Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem*der Auftraggeber*in abgesprochen sind, sind von dem*derAuftraggeber*in zu erstatten.

6 Eigentum an Entwürfen und Daten

6.1 An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch das Eigentum übertragen.
6.2 Die Originale sind den Designerinnen nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der*die Auftraggeber*in die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehendenSchadens bleibt unberührt.
6.3 Auch die in Erfüllung des Vertrages entstehenden Daten und Dateien verbleiben im Eigentum der Designerinnen. Diese sind nicht verpflichtet, Daten und Dateien an den*die Auftraggeber*in herauszugeben. Wünscht der*die Auftraggeber*in derenHerausgabe, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.
6.4 Haben die Designerinnen dem*der Auftraggeber*in Daten und Dateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung der Designerinnen geändert werden.
6.5 Die Versendung sämtlicher in Ziffer 6.1 bis 6.4 genannten Gegenstände erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des*der Auftraggeber*in.

7 Korrektur, Produktionsüberwachung, Belegexemplare und Eigenwerbung

7.1 Alle Änderungswünsche sind schriftlich und gesammelt mitzuteilen um eine fehlerfreieUmsetzung zu garantieren. Alle Dokumente werden von den Designerinnen aufmerksam auf Fehler kontrolliert. Eine Garantie für die Korrektheit der Rechtschreibung können die Designerinnen jedoch nur nach Prüfung durch ein Lektorat geben.
7.2 Vor Ausführung der Vervielfältigung sind den Designerinnen Korrekturmuster vorzulegen.
7.3 Die Produktionsüberwachung durch die Designerinnen erfolgt nur aufgrund besondererVereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung sind die Designerinnen berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben.
7.4 Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der*die Auftraggeber*in den Designerinnen unentgeltlich mindestens zwei einwandfreie Belegexemplare. Die Designerinnen sind berechtigt, diese Muster und sämtliche in Erfüllung des Vertrages entstehendenArbeiten zum Zwecke der Eigenwerbung in sämtlichen Medien zu verwenden und imÜbrigen auf das Tätig werden für den*die Auftraggeber*in hinzuweisen.

8 Haftung

8.1 Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des*der Auftraggeber*in an Dritte erteilt werden, übernehmen die Designerinnen gegenüber dem*der Auftraggeber*in keinerlei Haftung. Die Designerinnen treten in diesen Fällen lediglich als Vermittlerinnen auf.
8.2 Mit der Freigabe von Entwürfen oder Reinzeichnungen durch den*die Auftraggeber*in übernimmt diese*r die Verantwortung für die technische und funktionsmäßige Richtigkeit von Produkt, Text und Bild.
8.3 Für solchermaßen von dem*der Auftraggeber*in freigegebene Entwürfe oder Reinzeichnungen entfällt jede Haftung der Designerinnen.
8.4 Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich bei den Designerinnen geltend zu machen. Zur Wahrung derFrist genügt die rechtzeitige Absendung der Rüge.
8.5 Bei Datenverlust durch höhere Gewalt oder Dateibeschädigungen übernehmen dieDesignerinnen keine Haftung. Dies gilt auch für Quelldateien einer Website. Aktualisierungen einer bestehenden Datei können sie im Falle eines Datenverlustes ablehnen oder die Reproduktion in Absprache mit den*der Auftraggeber*in nach Aufwand abrechnen.
8.6 Bei Fotoshootings gehen die Designerinnen davon aus, dass fotografierte Personen deren Rechte am Bild an den*die Auftraggeber*in übertragen haben. Der*Die Auftraggeber*in verpflichtet sich, die zur Verfügung gestellten Fotos auf deren rechtlich unbedenkliche Verwendung zu prüfen. Für evtl. Regressansprüche haftet der*die Auftraggeber*in.

9 Gestaltungsfreiheit, Durchführung des Auftrags und Vorlagen
9.1 Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der*die Auftraggeber*in während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die dadurch verursachtenMehrkosten zu tragen.
9.2 Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der*die Auftraggeber*in zu vertreten hat, so können die Designerinnen eine angemessene Erhöhung derVergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit können sie auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
9.3 Der*Die Auftraggeber*in versichert, dass er zur Verwendung aller den Designerinnen übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der*die Auftraggeber*in den Designerinnen von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

10 Vertragsauflösung

10.1 Für den Fall, dass eine oder beide Seiten die gemeinsame Arbeit vorzeitig beenden möchten, werden die abgeschlossenen Phasen voll berechnet. Wird der Auftrag von der *dem Auftraggeber *in beendet, bleibt auch das noch offene Honorar für nichterbrachte Phasen fällig. Die Nutzungsrechte werden erst nach der Beendigung desAuftrags durch den Erhalt der Zahlung erworben.
11 Schlussbestimmungen
11.1 Sofern der*die Auftraggeber*in Kaufmann ist, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand der Sitz der Designerinnen.
11.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

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